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   BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23   

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BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23 (https://dejure.org/2023,39034)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23 (https://dejure.org/2023,39034)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2023 - 1 BvR 1962/23 (https://dejure.org/2023,39034)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Beleidigung, Kampf ums Recht, starke Worte, Interessenabwägung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Verurteilung wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 823 BGB, § 1004 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936, 926 Abs 1 ZPO bzgl einer im ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten; Subsidiäre Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936, 926 Abs 1 ZPO bzgl. einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesprochenen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936, 926 Abs 1 ZPO bzgl einer im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten; Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936 , 926 Abs 1 ZPO bzgl einer im ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten; Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936 , 926 Abs 1 ZPO bzgl einer im ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936, 926 Abs 1 ZPO bzgl einer im ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: "Sie fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen" - Ist das noch "Kampf ums Recht"?

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen": BVerfG lässt Anwälten Raum für Polemik

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 745
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65 ).

    Als von vornherein aussichtslos lässt sich das Hauptsacheverfahren deshalb aber nicht betrachten (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).

    Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.).

    Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23
    Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19

    Lächelte der Familienrichter süffisant oder "grinste er dämlich"? BVerfG hebt

  • BVerfG, 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82

    Feststellungsinteresse

  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 15; vom 24. November 2023 - 1 BvR 1962/23 -, Rn. 4).
  • BayObLG, 18.03.2024 - 206 StRR 63/24

    "Nervzwerge an der Backe" - Freispruch vom Vorwurf der Polizistenbeleidigung

    aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2023, 1 BvR 1962/23, NJW 2024, 745 Rn. 4; NJW 1995, 3303, 3305, juris Rn. 124; Beschluss vom 9. Februar 2022, 1 BvR 2588/20, NJW 2022, 1523 Rn. 21).
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